Die Startups lassen sich nach Anzahl Gründer oder ihrer Entwicklung unterscheiden in:
Einzelgründer-Startup
Vollzeit-Selbständigkeit
Der Einzelerfinder bzw. alleine agierende Gründer liebt klare Verhältnisse und verlässt sich auf seinen eigenen Optimismus und Mut:
- Start ohne Gründung einer Legal Entity
- Einzelfirma
- Später
- Umwandlung in einen Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit
- Bekanntes Anwendungsbeispiel
- ZALANDO
- Start mit Gründung einer Legal Entity
- Mögliche Rechtsformen
- Kollektivgesellschaft (KLG)
- Kommanditgesellschaft (KMG)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Weitere Detailinformationen
- GRÜNDUNG
- Mögliche Rechtsformen
- Vorteile der eigenen Unternehmensgründung
- Idealste Möglichkeit, um eigene Ideen zu verwirklichen
- Keine einschränkenden Rahmenbedingungen
- Vorteil des Neuen (im Gegensatz zum Unternehmenskauf keine Unternehmensaltlasten)
- Nachteile der eigenen Unternehmensgründung
- Risikoreichste Variante der selbständigen Erwerbstätigkeit
- Mühsame Aufbauarbeit
- Gefahr von Falscheinschätzungen des Markts, der Möglichkeiten und der Zukunftsentwicklung
- Überforderungsrisiko
Weiterführende Informationen
Teilzeit-Selbständigkeit
Eine Teilzeit-Selbständigkeit kann dem Unternehmensstarter vom Erfolgszwang und Existenzängsten entlasten:
- Ausgangslage
- Selbständig mit Teilzeitpensum als Arbeitnehmer
- Arten
- Selbständigkeit im Haupterwerb und Nebenerwerbs-Arbeitsverhältnis
- Nebenerwerbs-Selbständigkeit und Haupterwerbs-Arbeitsverhältnis
- Rahmenbedingungen
- Allgemeines
- Die Kombination von selbständiger Erwerbstätigkeit und Arbeitsverhältnis ist stark abhängig vom Anstellungsjob und des Einsatzzwangs
- Praktikabel können sein
- „Abrufarbeit ohne Befolgungszwang“
- Geringen Pensen
- Randzeit- und Wochenend-Einsätze
- Aushilfs- und Gelegenheitseinsätze
- Kombination mit Home Office-Tätigkeit
- Selbständigkeit in Teilzeit
- branchenabhängig
- abhängig von Gestaltungsfreiheit des Arbeitsverhältnisses, Grosszügigkeit des Arbeitgebers und Arbeitsinhalt
- Teilzeitarbeit
- Arten
- Fixtage-, Halbtage- oder vorbestimmte stundenweise Tätigkeit
- Teilzeiteinsatz für bestimmte Stundenzahl (täglich oder nur an bestimmten Wochentagen)
- Weitere Detailinformationen
- Teilzeitarbeit | teilzeit-arbeit.ch
- Teilzeitarbeit | arbeits-recht.ch
- Job-Sharer | job-sharer.ch
- Arten
- Arbeit auf Abruf
- Arten
- Abrufarbeit mit Befolgungszwang
- Abrufarbeit ohne Befolgungszwang
- Weitere Detailinformationen
- Arbeit auf Abruf | arbeit-auf-abruf.ch
- Arbeit auf Abruf | arbeits-recht.ch
- Arten
- Aushilfs- und Gelegenheitseinsätze
- Arten
- mit Rahmenvertrag
- ohne Rahmenvertrag (Kettenarbeitsverträge)
- Weitere Detailinformationen
- Aushilfsarbeit | aushilfsarbeit.ch
- Arten
- Allgemeines
- Vorteile
- Risikoreduzierte Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit
- Verminderter Leistungsdruck und Existenzängste dank gesichertem Einkommen
- Nutzung der Arbeitnehmervorteile
- Versicherungen
- Kündigungsschutz
- etc.
- Nachteile
- Konfliktgefahr mit dem Arbeitgeber
- Gefahr einer Arbeitsüberlastung
- Kein rascher Markteintritt mit neuem Produkt oder Dienstleistung
- Reduzierte persönliche Verfügbarkeit (Konfliktgefahr mit Kundenbedürfnissen)
Weiterführende Links
- GRÜNDER
- Home Office Arbeit | home-office-arbeit.ch
Mehrgründer-Startup
Einleitung
Bei vielen Jungunternehmen gehen mehrere Gründer an den Start, mit welchem Hintergrund auch immer:
- Ausgangslage
- Mehrere Personen haben im Zusammenwirken eine Idee entwickelt
- Wer wann die zündende Idee hatte bzw. wer welche Beiträge hiezu leistete, lässt sich weder genau bestimmen, noch im Nachhinein feststellen
- Partner mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Kenntnissen
- Besonders sinnvolle Geschäftsgründung
- Spezialisten gleicher Fachgebiete können ebenso erfolgreich tätig sein, wenn sich bei der täglichen Arbeit durch die gemeinsame Arbeit in ihren Ideen weiterbringen und zu Höchstleistungen anspornen
- Ausgleich der Schwächen des einen durch die Stärken des anderen
- Ursprüngliche Zusammenarbeit bei der Ideen- und Geschäftsmodellfindung
- Je nach der Dauer des Zusammenwirkens und der Absolvierung von Belastungsproben scheint einer solchen Partnerschaft mehr Harmonie beschieden zu sein, als beim späteren (Seed-)Zuzug weiterer Partner
- Nachträgliche Zuzug des zweiten oder weiteren Partners
- In solchen Situationen gibt es oft Reibereien, weil der ursprüngliche Gründer meint, oft ohne es auszudrücken, er sei der frühere und daher der besser Berechtigte etc.
- Mehrere Personen haben im Zusammenwirken eine Idee entwickelt
- Aufteilung der Aufgaben und Funktionen
- Aufgabenteilung ermöglicht gewisse Themen zu verteilen
- Forschung / Know how
- Kundenkontakte
- Administrierung
- Aufgabenteilung schafft Freiraum für die Kernaufgaben
- Reduktion der Führungsaufgaben, sodass der Gründer seiner Hauptfunktion, der Ideenumsetzung besser nachkommen kann
- Aufgabenteilung ermöglicht gewisse Themen zu verteilen
- Tragfähige Partnerschaft
- Mitwirkungsmotive und gemeinsame Zukunft
- Partizipation wegen Mitwirkung bei der Ideengenerierung
- Geteilte Idee, gemeinsame Partizipation
- Gemeinsame Idee heisst aber nicht, dass alle Miterfinder Unternehmerqualitäten haben
- Die optimale personelle Zusammensetzung ist selten zu finden und auch schwächere Personen können ihre Funktion in der Gemeinschaft befinden oder behalten, weshalb sie in Partizipation bleiben
- Wie mit „Störefrieden“ und „Destruktiven“ umzugehen ist, muss im individuell konkreten Einzelfall entschieden werden
- Partizipation damit mehrere Geldgeber das finanzielle Risiko tragen
- Auf Dauer ist die Mitwirkung bloss der Finanzbeschaffung oder der Risikoverteilung wegen meistens keine tragfähige Lösung
- Partizipation des Mitreissens eines Kerngruppenmitglieds
- Auch wenn es hart ist, Zögerer und Zauderer sind nicht „mit ins Boot zu nehmen“, wollen oder können sie doch in stürmischen Situationen nicht mittragen und werden zum Ballast
- Partizipation wegen Mitwirkung bei der Ideengenerierung
- Charaktere
- Gründer und Finder haben meistens unterschiedliche Charaktere und sind ganz verschieden
- Typenmässig müssen sie aber kompatibel und ausgleichend sein
- Problematisch wird es da, wo sich introvertierte Personen durch extrovertierte zurückgesetzt fühlen und beginnen, sich bei der Arbeit durch Widerstand, andere Ideen und ähnlichem Gehör und Stellung zu verschaffen; dies verhindert eine erfolgreiche Projektarbeit und kann dazu führen, dass der Startup am Ende zu langsam in der Umsetzung ist oder der interne Querelen wegen scheitert
- Ehrlichkeit, Loyalität, Handschlagqualität sind Grundvoraussetzungen
- Obwohl die Teilnahme einzelner Mitglieder oft automatisch und nähere Überlegung erfolgt, sollte beim formalen „Aufnahmeakt“ zur Gesellschaftsgründung ein „People-Check“ gemacht werden
- Gegenparteirisiken | vertrags-management.ch
- Obwohl die Teilnahme einzelner Mitglieder oft automatisch und nähere Überlegung erfolgt, sollte beim formalen „Aufnahmeakt“ zur Gesellschaftsgründung ein „People-Check“ gemacht werden
- Voraussetzungen
- Themen
- Teamfähigkeit
- Gemeinsames Ziel
- Übereinstimmende Einstellung zum Projekt
- Identische Ideen und Ideale
- Ähnliche Lebens- und Arbeitsphilosophie
- übereinstimmende Geschäftsethik
- Wahrung des Respekts gegenüber dem / den anderen Partner(n)
- Auswirkungen
- Fehlende Übereinstimmungen und subjektive Schwierigkeiten äussern sich entweder bei der Strategiebestimmung, im Alltag oder in Krisensituationen
- Unternehmensstrategie
- Businessplan
- Eigener Lohn
- Täglicher Beitrag zur Projekt- und Aufbauarbeit
- Eine Vorphase durch formale Gründung im Nachhinein kann persönliche Differenzen an den Tag bringen und dazu führen, dass nur noch die teamfähigsten in den „formalen Start“ finden, eine natürliche Evaluation und Elimination
- Fehlende Übereinstimmungen und subjektive Schwierigkeiten äussern sich entweder bei der Strategiebestimmung, im Alltag oder in Krisensituationen
- Themen
- Vereinbarung der gegenseitigen Rechte und Pflichten
- Die mehreren Gründer sollten ihre Rechte und Pflichten schriftlich niederlegen
- Gesellschaftsvertrag bei Personengesellschaften
- Einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Aktionärbindungsvertrag bei Wahl der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG)
- Gesellschaftsvertrag bei Personengesellschaften
- Weitere Detailinformationen
- Vertragsredaktion – Vertragsgestaltung | vertrags-management.ch
- Vertragsrecht | vertragsrecht.ch
- Die mehreren Gründer sollten ihre Rechte und Pflichten schriftlich niederlegen
- Mitwirkungsmotive und gemeinsame Zukunft
- Vorteile
- Wissens-Ergänzung bzw. –Abdeckung durch Partner
- fehlende Kenntnisse
- mangelnde Erfahrung
- Businesskontakte bzw. Netzwerk
- Effizienzsteigerung
- Spezialisierung
- Arbeitsteilung
- geringerer Kapitalbeitrag infolge Eigenkapitalleistung des Partners
- Risiko- und Verantwortungs-Teilung
- Wissens-Ergänzung bzw. –Abdeckung durch Partner
- Nachteile
- Konfliktpotential
- unterschiedliche Charaktere
- differente Leistungsbereitschaft
- geringere Belastbarkeit eines Partners
- falsches Unternehmerverständnis eines Partners
- finanziell unterschiedliche Naturells (Investitionschampion vs. Pfennigfuchser)
- Zeitaufwand für interne Willensbildung
- Strategie / Geschäftsziele
- Geschäftsführung
- Unterschiedliche HR-Ansätze bei Personalproblemen
- Gefahr für Unternehmensbestand bei Weggang eines Partners
- Partnerstreitigkeiten
- Konfliktpotential
- Andere Kooperationsformen
- Joint Venture
- Kooperation, bei der kein Partner den anderen direkt konkurrenziert, beide aber beide von einer Zusammenarbeit profitieren
- Joint-Ventures | joint-ventures.ch
- Kooperation, bei der kein Partner den anderen direkt konkurrenziert, beide aber beide von einer Zusammenarbeit profitieren
- Vertriebsgesellschaft etc.
- Gemeinsames Unternehmen nur für bestimmte Zwecke, d.h. Vertrieb und Logistik (nicht aber für F&E und Produktion)
- Tochtergesellschaft | tochtergesellschaft.ch
- Einfache Gesellschaft des Wirtschaftslebens | einfache-gesellschaft.ch
- Gemeinsames Unternehmen nur für bestimmte Zwecke, d.h. Vertrieb und Logistik (nicht aber für F&E und Produktion)
- Weitere Zusammenarbeitsformen
- Solche sind denk- und prüfbar, da vom konkreten Einzelfall abhängig
- Joint Venture
Weiterführende Informationen
Konkludente Gründung
Haben zwei oder mehrere Personen zweckfokussiert, ohne sich um das Rechtskleid zu kümmern (auch Lean Startup), ihre Zusammenarbeit aufgenommen und dabei nichts verabredet, liegt die einfachste Form einer Personenverbindung vor:
- Einfache Gesellschaft
- Ausgangslage
- Haben sich die beteiligten Entwickler zu einer Zusammenarbeit mit einem gemeinsamen Zweck und mit gemeinsamen Kräften und Mitteln gefunden, liegt eine einfache Gesellschaft vor
- Es liegt die sog. „Subsidiärform“ der einfachen Gesellschaft vor
- Einfache Gesellschaft als Subsidiaerform | einfache-gesellschaft.ch
- Weitere Detailinformationen
- Später
- Führung des Unternehmens in kaufmännischer Art
- Noch später
- Bekanntes, ähnliches Anwendungsbeispiel (Garagengründung)
- Microsoft
- Ausgangslage
- Kollektivgesellschaft (KLG)
- Ausgangslage
- Wird die Personenverbindung der Entwickler nach kaufmännischer Art geführt, ist sie als Kollektivgesellschaft ins Handelsregister einzutragen
- Weitere Detailinformationen
- Später
- Ausgangslage
Weiterführende Informationen
- Einfache Gesellschaft: Begriff und Abgrenzungen | einfache-gesellschaft.ch
Gründung nach Ideengenerierung
Nicht selten sucht der Erfinder nebenberuflich bzw. in der Freizeit nach der genialen Geschäftsidee und startet in die effektive Selbständigkeit erst nachdem Ideen-Umsetzung feststeht:
- Start in einem Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit
- Rechtsformwahl
- Eine AG hat klare Vorteile gegenüber der GmbH für strukturelle Veränderungen und die Refinanzierung:
- Anonymität
- Investoren möchten sich in aller Regel anonym an einem Startup beteiligen
- Bei der GmbH werden die Beteiligungsverhältnisse – abgesehen von oft heikler und nicht mehr GAFI-konformer Treuhandverhältnissen – im Handelsregister abgebildet
- Investoren, Venture Capital-Gesellschaften und ähnliche Dritte bevorzugen daher die AG als Rechtsform
- Refinanzierung
- Kapitalgeber wollen sich absichern und verlangen oft die Sicherungsübereignung der Gesellschafts-Beteiligungsrechte, was bei der AG gut und bei der GmbH nur unzureichend möglich ist
- Anonymität
- Die AG ist daher der Gründungs-Regelfall
- Eine AG hat klare Vorteile gegenüber der GmbH für strukturelle Veränderungen und die Refinanzierung:
- Aktiengesellschaft (AG)
- mit Sacheinlagegründung
- Sacheinlagegründung | aktiengesellschaft.ch
- mit Sachübernahmegründung
- Sachübernahmegründung | aktiengesellschaft.ch
- mit Sacheinlagegründung
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- pro memoria
- Rechtsformwahl
Weiterführende Informationen
Spin-off
In den Hochschulen und Forschungslaboratorien werden die F&E-Grundlagen für künftige neuartige Produkte geschaffen. Sobald die Ideen und Erfindungen markt- und vertriebsreif sind, werden sie aus dem Forschungsbereich in operative Gesellschaften ausgelagert und so in die „Selbständigkeit“ entlassen.
Beim Outsourcing-Transfer wird unterschieden:
- Start in einem Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit, welcher das vorbestandene Forschungsprojekt (aus F&E oder virtuelles Joint Venture) übernimmt
- Aktiengesellschaft (AG)
- mit Sacheinlagegründung
- Sacheinlagegründung | aktiengesellschaft.ch
- mit Sachübernahmegründung
- Sachübernahmegründung | aktiengesellschaft.ch
- mit Sacheinlagegründung
- Aktiengesellschaft (AG)
- Geschäftsmodell-Grundlage, die in Entity eingebracht wird
- Spin-Off
- Spin-Off | spin-off.ch
- Virtuelles Joint Venture
- Begriffe / Abgrenzungen | joint-ventures.ch
- Spin-Off
Weiterführende Informationen
- Ausgliederung Stufe 1 | spin-off.ch
- Anteilsübertragung Stufe 2 | spin-off.ch
Lizenznehmer-Startup
Der Gründer, der mit fremden immateriellen Werten unternehmerisch tätig werden will, muss sich hiefür einen Lizenzgeber und den geeigneten Lizenzgegenstand suchen:
- Gegenstand
- Objekte des Lizenzvertrages
- Software
- Patente
- Marken (Fabrik- und Handelsmarken)
- Designs
- Muster und Modelle
- Urheberrechte
- Fabrikgeheimnisse
- Betriebserfahrungen
- Weitere Detailinformationen
- Objekte des Lizenzvertrages | lizenz-recht.ch
- Objekte des Lizenzvertrages
- Voraussetzungen
- Fachwissen für Produktion und Vertrieb
- Verwertungs- und Vertriebspower
- Lizenzvertrag
- Recht, den immateriellen Wert im vereinbarten Umfang zu benützen und (in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) zu verwerten
- Inhalt des Lizenzvertrages | lizenz-recht.ch
- Beschränkung auf die Gültigkeitsdauer des Immaterialgüterrechts
- Schutzdauer | urheberrechte.ch
- Recht, den immateriellen Wert im vereinbarten Umfang zu benützen und (in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) zu verwerten
- Vorteile
- Keine Vorleistungen für Forschung und Entwicklungen (F&E)
- Rascher und umfassender Nutzen, auch dank exklusivem Know how des Lizenzgebers
- Restriktionen verhandelbar (meist gering)
- Unternehmerische Freiheit
- Nachteile
- Aufwändige Suche nach erfolgversprechenden bzw. geeigneten Lizenzgebern
- Hohe Lizenzgebühren (Einräumungsgebühr und wiederkehrende Gebühren) für
- Exklusivlizenzen
- Toplizenzen
- Nutzungsbeschränkung durch vertragliche Abreden
- Geografische Beschränkung
- Produktebeschränkung
- Keine Sublizenzierung
- Vom Lizenzgeber vorbehaltene Mitrechte
- etc.
- Keine Markterfolgsgarantie
Weitere Formen der Selbständigkeit
- Franchisenehmer
- Franchising Law | franchising-law.ch
- Franchisingvertrag | vertriebsrecht.ch
- Direktverkäufer
- Einkaufs- und Verkaufskommission | vertriebsrecht.ch
- Agent
- Agenturvertrag | vertriebsrecht.ch
- Alleinvertreter
- Alleinvertriebsvertrag | vertriebsrecht.ch
Unternehmensübernahme
Unternehmenskauf / Unternehmensnachfolge
Anstelle einer Neugründung (Startup) kann der angehende Unternehmer auch ein operables Unternehmen kaufen und braucht sich dabei nicht mit allen Startproblemen auseinandersetzen. Umgekehrt besteht die Gefahr, dass die eine oder andere Bürde aus früheren Tagen und vielleicht auch personelle und finanzielle „Altlasten“ bestehen. Eine genaue Due Diligence und ggf. ein Betriebsmittelerwerb als Asset Deal, anstatt eines Share Deals können vor gewissen Risiken schützen:
- Transaktionsart
- Unternehmenskauf
- Unternehmenskauf | unternehmenskauf.ch
- Verkauf an bisherige Mitgesellschafter | unternehmensnachfolge.ch
- Verkauf an einen Dritten | unternehmensnachfolge.ch
- Management Buy Out (MBO)
- Verkauf an bisherige leitende Mitarbeiter | unternehmensnachfolge.ch
- Unternehmenskauf
- Vorteile
- Vorhandener Rechtsträger
- Eingespielte Organisation
- Auf- und Ausbau auf bestehender Infrastruktur (Refreshing)
- Unternehmenstradition
- Bekanntheitsgrad / Image
- Know how
- Eingeführtes Personal
- Lieferanten- und Kundenbeziehungen
- ev. vorhandene Perspektiven
- Besserer Zugang
- zu Banken
- zu Investoren
- Nachteile
- Gefahr einer Überzahlung (trotz einer Due Diligence)
- Gefahr des Weggangs von Schlüsselpersonal (nach gescheiterten MBO-Absichten)
- Strukturelle Altlasten
- Immobilien
- Mobilien
- Personal
- Restrukturierungskosten
Ergebnis
Sofern und soweit sich also die Gelegenheit zur Übernahme eines etablierten Unternehmens, welches up do date ist, bietet, sollte dies geprüft werden, müssen doch alle Neustarteraufgaben nicht noch absolviert werden. Was aber ein Jungunternehmer nicht gebrauchen kann, ist die Übernahme sog. „Altlasten“ und eine Umstrukturierungssituation, wird doch dadurch der wichtigste Faktor „Timing“ tangiert.
Weiterführende Literatur
- TSCHÄNI RUDOLF, M&A-Transaktionen nach Schweizer Recht, Zürich 2003, 536 S.
- SCHENKER URS, Unternehmenskauf – Rechtliche und steuerliche Aspekte, Bern 2016, 745 S.
Weiterführende Links
- Unternehmenserwerbs-Arten | unternehmenskauf.ch
- Checklisten | unternehmenskauf.ch
- Unternehmensnachfolge | unternehmensnachfolge.ch