Buchführungspflicht

Grundsatz

Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung ist in OR 957 ff. geregelt.

Buch- und / bzw. rechnungsführungspflichtige Unternehmen

Es sind verpflichtet zur:

Buchführung und Rechnungslegung

Buchführung lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage

Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung.

Die Buchhaltung erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für eine Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind (vgl. OR 957a Abs. 1, Satz 2).

Dokumentenaufbewahrung

Gemäss Rechnungslegungsrecht sind 10 Jahre lang aufzubewahren (OR 958f):

  • Geschäftsbücher
  • Buchungsbelege
  • Geschäftsbericht

Die Geschäftskorrespondenz muss – unter Vorbehalt spezialrechtlicher Bestimmungen – hingegen nur aufbewahrt werden, wenn sie die Funktion eines Buchungsbelegs hat.

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