Gesellschaft mit besonderem Steuerstatus

Für Startups selber ist die Auswahl von Gesellschaftstypen mit besonderem Steuerstatus nicht zentral, hingegen für die allfällige Entity, die 1) die Beteiligung des klassischen Startup halten oder 2) die Urheberrechte halten, lizenzieren, verwalten und ggf. vertreiben soll. Mit der Unternehmenssteuerreform III sollten die Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus abgeschafft werden.

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