Exkurs: Nicht-Schweizer

Die nachfolgenden stichwortartigen Hinweise sollen den nicht-schweizerischen User sensibilisieren und einen groben Überblick verschaffen. Es empfiehlt sich, im Einzelfall jeweils die zuständigen Stellen zu konsultieren oder Beratung beizuziehen.

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Einleitung

  • Beachtung der gesundheits- und wirtschaftspolizeilichen Vorschriften
  • Berücksichtigung jeweiliger Auflagen zur Berufsausübung (u.a. Bewilligungspflicht) unabhängig von Nationalität und Aufenthaltsbewilligung

Bei Schweizer Staatsbürgern und solchen mit der Niederlassungsbewilligung C

  • Keine Arbeitsbewilligung notwendig

EU-25 Staatsbürger

  • im Anstellungsverhältnis bei einem Schweizer Arbeitgeber (Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten)
    • Solche Arbeitnehmer erhalten eine Aufenthaltsbewilligung L oder B (abhängig von der Vertragsdauer)
    • Es besteht in solchen Fällen ein Anspruch auf Erteilung
    • Anmeldepflicht vor Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde
      • Erforderliche Unterlagen:
        • Gültiges Reisedokument
        • Arbeitsvertrag oder Arbeitsbestätigung
  • im Anstellungsverhältnis bei einem ausländischem Arbeitgeber (Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten)
    • Solche Arbeitnehmer gelten als Entsandte / Dienstleister, auch wenn sie den Wohnsitz vorübergehend in der Schweiz haben
    • Der Arbeitgeber muss für sie eine Arbeitsbewilligung einholen
    • Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
      • Gesamtwirtschaftliches Interesse
      • Lohn- und Arbeitsbedingungen
      • Persönliche Voraussetzungen
      • Vorhandene Kontingente
    • Anmeldung bei der Einwohnkontrolle
      • Erst wenn die Arbeitsbewilligung vorliegt, kann die Anmeldung vor Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde erfolgen
      • Erforderliche Unterlagen:
        • Gültiges Reisedokument
        • Arbeitsvertrag oder  Arbeitsbestätigung
  • mit Wohnsitz im Ausland
    • Solche Arbeitnehmer erhalten bei Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten pro Kalenderjahr eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) bei Vorlage einer Arbeitsbescheinigung
    • Zuständigkeit
      • Migrationsamt (Kantonales Amt für Wirtschaft und Arbeit)
  • Kurzaufenthalt zur Erwerbstätigkeit
    • Solche Arbeitnehmer können max. 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr bewilligungsfrei in der Schweiz arbeiten
    • Diese Arbeitnehmer unterstehen jedoch einer Meldepflicht bei Erwerbstätigkeit von mehr als 8 Tagen
    • Die Meldepflicht besteht bereits ab 1. Arbeitstag bei:
      • Bauhaupt- und Nebengewerbe
      • Gastgewerbe
      • Reinigungsgewerbe
      • Bewachungs- und Sicherheitsdienst
    • Die Meldung hat spätestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn zu erfolgen.

EU-2 Staatsbürger

  • im Anstellungsverhältnis bei Schweizer Arbeitgeber
    • Der Arbeitgeber muss für solche Arbeitnehmer zuerst eine Arbeitsbewilligung einholen
    • Zu erfüllende Voraussetzungen:
      • Inländervorrang
      • Lohn- und Arbeitsbedingungen
      • Vorhandene Kontingente
    • Bei erfüllten Voraussetzungen kann die Aufenthaltsbewilligung (L oder B > abhängig von der Vertragsdauer) erteilt werden
    • Anmeldepflicht vor Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde
      • Erforderliche Unterlagen
        • Gültiges Reisedokument
        • Arbeitsvertrag oder Arbeitsbestätigung)
      • ACHTUNG: Wohnsitzwechsel sind meldepflichtig
  • im Anstellungsverhältnis bei ausländischem Arbeitgeber
    • Analoge Anwendung der obg. Ausführungen zu den „EU-25 Staatsbürgern“

Bürger von Drittstaaten

  • Vorbemerkungen
    • Einreise nur mit entsprechendem Visum und Einreisepapieren möglich
    • Zulassung begrenzt auf
      • Spezialisten
      • Führungskräfte
      • andere qualifizierte Arbeitskräfte
  • im Anstellungsverhältnis bei Schweizer Arbeitgeber
    • Zu erfüllende Voraussetzungen
      • Gesamtwirtschaftliches Interesse
      • Inländervorrang
      • Lohn- und Arbeitsbedingungen
      • Persönliche Voraussetzungen
      • Vorhandene Kontingente
  • im Anstellungsverhältnis bei ausländischem Arbeitgeber
    • siehe EU-25 Staatsbürger
    • Zu erfüllende Voraussetzungen
      • Gesamtwirtschaftliches Interesse
      • Lohn- und Arbeitsbedingungen
      • Persönliche Voraussetzungen
      • Vorhandene Kontingente
  • Besonderheiten bei den Aufenthaltsbewilligungen Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B)
    • Aufenthalte von über 1 Jahr
    • für bestimmten Zweck
    • befristete Zulassung
    • Verlängerung möglich, sofern keine Widerrufsgründe bestehen
  • Kurzaufenthaltsbewilligung (Bewilligung L)
    • Aufenthalte bis 1 Jahr
    • Für bestimmten Zweck
    • Befristete Zulassung
    • Verlängerung auf 24 Monate möglich

Weitere Detailinformationen

Familiennachzug

  • bei Schweizer Staatsbürgern und ausländischen Staatsbürgern mit Niederlassungsbewilligung C
    • Ausländische Ehegatten, eingetragene Partner und ledige Kinder unter 18 Jahren
      • Diese haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Falle des Zusammenwohnens
    • Kinder unter 12 Jahren
      • Diese haben Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
  • bei EU/ EFTA-Bürgern mit Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewilligung
    • Eltern, Schwieger- und Grosseltern, Ehegatten, eingetragenen Partnern, (Stief-)Kindern unter 21 Jahren
      • Diesen kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, sofern und soweit ihnen Unterhalt gewährt wird und eine angemessene Wohnung zur Verfügung steht
  • bei ausländischen Staatsbürgern mit Bewilligung B oder L
    • Ausländischen Ehegatten, eingetragenen Partnern und ledigen Kindern unter 18 Jahren
      • Diesen kann eine Bewilligung B bzw. L erteilt werden, unter den kumulativen Voraussetzungen des 1) Zusammenwohnens, des 2) Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung und der 3) Nicht-Angewiesenheit auf Sozialhilfe

Erwerb von Immobilien

Selbständige Erwerbstätigkeit (Gründung Einzelunternehmen, AG oder GmbH)

Einleitung

  • EU-/EFTA-Staatsbürger
    • Diese können sich in aller Regel selbständig machen
  • Ausländische Staatsbürger mit Bewilligung C oder Bewilligung B im Familiennachzug (d.h. verheiratet mit 1) einem/r Schweizer/-in oder 2) einer Person mit Bewilligung C oder 3) einer Person mit Bewilligung B)
    • Diese können sich in der Regel selbständig machen
  • Drittstaaten-Angehörige ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
    • Diese können sich nur dann selbständigerwerbend sein, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entspricht und die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind
    • Die Gesuchsunterlagen (u. a. Businessplan) werden durch die Arbeitsmarktbehörden geprüft

Gründung Einzelunternehmen

  • Firma
    • Der Familienname muss wesentlicher Inhalt des Firmennamens bilden (OR 945 Abs. 1)
  • Handelsregistereintrag
    • Ein HR-Eintrag ggf. am Unternehmenssitz
      • Die Eintragungspflicht ist abhängig von Geschäftstätigkeit und Umsatz:
        • Bei einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe mit einem Jahresumsatz von mindestens CHF 100 000 ist ein HR-Eintrag notwendig
        • Ev. weitere Auflagen

Gründung Aktiengesellschaft (AG)

  • Voraussetzungen
    • 1 Gründer (OR 625)
    • mind. 1 VR-Mitglied oder Direktor mit Schweizer Wohnsitz (OR 718 Abs. 4)
    • HR-Eintragung am Sitz der AG (OR 640)
  • Weitere Anforderung

Gründung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • Voraussetzungen
    • 1 Gründer (OR 775)
    • mind. 1 Geschäftsführer oder Direktor mit Schweizer Wohnsitz (OR 814 Abs. 3)
    • HR-Eintragung am Gesellschaftssitz (OR 778)
  • Weitere Anforderungen
    • ev. Bewilligung gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) für Personen im Ausland gemäss BewG 5, die an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt sind
    • ev. weitere Auflagen
    • Weitere Detailinformationen

Kurzaufenthaltsbewilligung (Bewilligung L)

  • Aufenthalte bis zu einem Jahr; maximal verlänger- bar bis 24 Monate.
  • Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B)
  • Aufenthalte von über 1 Jahr (befristet)

Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C)

  • Unbefristet

EFTA

  • Fürstentum Liechtenstein
  • Island
  • Norwegen
  • Schweiz

EU-25

  • Belgien
  • Deutschland
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Grossbritannien
  • Irland
  • Italien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Zypern

EU- 2

  • Bulgarien
  • Rumänien

Inländervorrang

  • Der gesuchstellende Arbeitgeber muss den Nachweis erbringen, dass er weder in der Schweiz noch im EU-/EFTA-Raum eine den Anforderungen entsprechend qualifizierte Person (hinsichtlich sowohl Ausbildung als auch Berufserfahrung) finden konnte
  • Bezüglich EU-2 Staatsbürger ist nur ein Suchnachweis in der Schweiz notwendig

Lohn- und Arbeitsbedingungen

  • Der Arbeitgeber hat einzuhalten
    • die orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne
    • die Arbeitsbedingungen

Kontingent

  • Das Kontingent an L- und B-Bewilligungen wird vom Bundesrat jährlich festgelegt
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