Verträge

Auch ein Startup-Unternehmen kommt nicht ohne Verträge aus. Vielmehr sollte diesem Punkt besondere Rechnung getragen, soll doch das Unternehmen in seinen Wachstumsabsichten nicht durch Rechtshändel gebremst oder gestoppt werden:

Aktionärbindungsvertrag

  • Definition
    • Der Aktionärbindungsvertrag (ABV), (auch Poolvertrag oder Konsortialvertrag) ist – je nach Ausgestaltung / Rechtsnatur – ein zweiseitiger Vertrag oder ein Gesellschaftsvertrag (einfache Gesellschaft) zwischen zwei oder mehreren Aktionären für die Koordination der Ausübung ihrer Aktionärsrechte bezüglich einer bestimmten Aktiengesellschaft (AG)
  • Bedarf
    • Mehrere Gründer wollen ein vorgegebenes einheitliches Verhalten der Gesellschafter bei der Gesellschaft sicherstellen (Treue, Loyalität und insbesondere physische und finanzielle Leistungspflichten)
  • Weitere Detailinformationen

Darlehens- und Kreditverträge

  • Definition
    • Vertrag betreffend Geldhingabe unter der Pflicht der Geldrückgabe und ggf. der Verzinsung
  • Bedarf
    • Darlehen
      • Geldleihe aus dem privaten Umfeld des / der Gründer
    • Sanierungsdarlehen
      • Einschuss eigener Mittel durch die Gesellschafter zur Überschuldungsvermeidung bzw. zur Vermeidung
    • Kredit
      • Fremdfinanzierung Betrieb (Betriebskredit) bzw. Refinanzierung von Investitionen (Investitionskredit)
  • Weitere Detailinformationen

Arbeitsverträge

  • Definition
    • Mit dem Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienste des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung des Lohns verpflichtet
  • Bedarf
    • Arbeitgeber
      • Erledigung der Arbeiten im betreffenden Arbeitsgebiet, damit die Unternehmung den von ihr eingegangen Pflichten zur „Lieferung und Leistung“ nachkommen kann bzw. ggf. zur Forschung und Entwicklung (F&E)
    • Arbeitnehmer
      • Interesse, sich im Beruf zu entfalten, und Erzielung eines Verdienst für den Lebensunterhalt
  • Weitere Detailinformationen

Freelancer-Verträge

  • Definition
    • Ein freier Mitarbeiter (auch Freelancer) ist ein Selbständigerwerbender (ohne arbeitnehmertypische Subordination), welcher dem Auftraggeber aus Auftrag nach Instruktion mit eigener Infrastruktur bestimmte Dienstleistungen erbringt
  • Bedarf
    • Outsourcing von Arbeitsleistungen jeder Art
  • Weitere Detailinformationen

Forschungsverträge

  • Definition
    • Vertrag, welcher die Zusammenarbeit eines Unternehmens mit einer Hochschule, i.d.R. unter Angabe des Lehrstuhls bzw. des zuständigen Professors und der involvierten Forschungs-Mitarbeiter, regelt und die beiderseitigen Leistungen sowie Rechte und Pflichten regelt
  • Bedarf
    • Notwendigkeit bei Forschung des Startup bzw. Unternehmens in Zusammenarbeit mit einer Hochschule (Universität, Eidgenössisch Technische Hochschule (ETH) oder Paul Scherrer Institut (PSI) etc.
  • Weitere Detailinformationen

Aufträge

Werkverträge

  • Definition
    • Allgemeine Definition (beweglich und unbewegliche Werke)
      • Mit dem Werkvertrag wird der Unternehmer zur Werkherstellung und der Besteller zur Vergütungszahlung verpflichtet
    • Bauwerke
      • Mit dem Bauwerkvertrag wird der Unternehmer zur Teil- oder Gesamtherstellung eines unbeweglichen Bauwerkes und der Bauherr zur Vergütungszahlung verpflichtet
  • Bedarf
    • Werk allgemein
      • zB Herstellung eines Prototyps nach den Plänen des Erfinders
      • zB Bestellung geringer Stückzahlen durch das Jungunternehmen bei eine Drittunternehmen (sog. „Auftragsfertigung“, auch „Lohnfertigung“)
    • Bauwerk
  • Weitere Detailinformationen

Vertriebsverträge

Lizenzvertrag

  • Definition
    • Die Lizenz ist ein Benutzungsrecht, welches der Lizenzgeber (Urheber) dem Lizenznehmer (exklusiv oder mit dem vorbehaltenen Recht, weitere Lizenznehmern die gleichen Recht zu gewähren) – meist gegenständlich, geografisch und in zeitlichem Umfang beschränkt – einräumt
  • Bedarf
    • Lizenzgeber will Produktevertrieb nicht selber realisieren
    • Lizenznehmer übernimmt den Produktevertrieb in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, weil dies zu seinem Business zählt
    • Der Startup kann bei Vorhandensein der Ressourcen als Lizenzgeber oder als Lizenznehmer auftreten
  • Weitere Detailinformationen

Allgemeine Geschftsbedingungen (AGB)

  • Definition
    • AGB sind aus Gründen der raschen Vertragsabwicklung (Rationalisierungsfunktion) vorformulierte Vertragstext-Annexe für den seriellen Einsatz (i.d.R. Massengeschäft)
  • Bedarf
    • Einsatz, Art und Umfang der AGB hängen von der Branche, vom Unternehmen und den Zielen, die die Geschäftsleitung damit verfolgt, ab:
      • A) umfassende AGB-Variante, wo in den AGB der ganze Geschäftsprozess sprachlich übernommen bzw. abgebildet wird
      • B) AGB-Variante in Minimalumfang, ergänzt um Schutzbestimmungen (Zahlung, Retentionsrecht, Eigentumsvorbehalt, Rücknahmerecht, Kommissionsgeschäfte, Mahnkosten, Verzugszins uam) zugunsten des Anbieters
      • C) AGB-Minimalvariante (damit einfach AGB’s bestehen, zB anwendbares Recht, Gerichtsstand etc.)
      • D) E-Commerce-AGB
  • Weitere Detailinformationen
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