Das Startup-Unternehmen muss für die Realisierung seines Geschäftsmodells, Analysen, Entscheide, Umsetzung und Kontrolle der betrieblichen Massnahmen, Administration, Einkauf sowie Lieferungen + Leistungen (L+L) „Man- oder Frauenpower“ haben.
Die Rekrutierung der „Man- oder Frauenpower“ kann auf verschiedenen Wegen erfolgen: Personalanstellung oder Beschaffung der Dienstleistungen auf dem freien Markt:
Anstellung bei der Startup-Unternehmung
- Heute immer noch Regelfall ist, dass neu gegründete Unternehmen Personal anstellt, für welches das Arbeitsrecht gilt
Leistungserbringung durch die Gründer als Freelancer
- Dieses sog. „Freelancer-Konzept“ wird nachfolgend kurz erläutert
Leistungserbringung durch Dritte
- Leistung intellektueller Arbeit
- Werkerstellung
- Pflicht zur Erstellung des vereinbarten Werks
- Der Unternehmer schuldet dem Besteller – im Gegensatz zum Beauftragten – nicht nur gehörige Sorgfalt, sondern den Erfolg seiner Arbeit!
- Weitere Detailinformationen
- Pflicht zur Erstellung des vereinbarten Werks
- Vertrieb
- Vertriebsrecht
- Funktion, Rechte und Pflichten je nach Vertriebsart
- Vertriebsrecht
Weiterführende Informationen
- Abgrenzungskriterien: Auftrag / Werkvertrag | werk-vertrag.ch